Rechtsprechung
   FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6260
FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg (https://dejure.org/2023,6260)
FG Münster, Entscheidung vom 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg (https://dejure.org/2023,6260)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 8 K 903/21 Kg (https://dejure.org/2023,6260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,6260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kindergeld - Zur Vereinbarkeit der Anforderungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG an die Kindergeldberechtigung Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats mit Verfassungs- und Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 62 Abs. 1a S. 3
    Kein Anspruch auf Kindergeld der Mutter einer Familie mit rumänischer Staatsangehörigkeit bei fehlender Erwerbstätigkeit und Arbeitssuche

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    Der EuGH versteht diese Regelung nicht als absolutes Gleichbehandlungsgebot, sondern als Verbot nicht gerechtfertigter Diskriminierungen (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn.74 ff., 79 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 80; EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 62).

    Eine solche Prüfung ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts anhand der Richtlinie 2004/38 beurteilt (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 81).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem Ziel, die öffentlichen Finanzen zu schützen, ungeeignete oder unverhältnismäßige Anforderungen an den Kläger gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 62), sind nicht ersichtlich.

    Art. 11 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 enthält nur eine Kollisionsnorm und stellt keine Anspruchsgrundlage dar (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 62 ff.).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-411/20

    Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 80; EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 62).

    Der EuGH hat diese Auffassung aber - wenn auch ohne nähere dogmatische Begründung - auf sämtliche in der Verordnung Nr. 883/2004 erfassten Leistungen und insbesondere auf das Kindergeld ausgedehnt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 62).

    Das allgemeine Aufenthaltsrecht für Unionsbürger nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, das lediglich den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses voraussetzt (EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 31), gilt nur für drei Monate.

    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 konkretisiert wie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV (EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 29, 41 f., 50).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    In diesem Zusammenhang wird zwar zutreffend darauf hingewiesen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 62 EStG Rn. 48_3), dass der EuGH seine Rechtsauffassung, wonach es zulässig sei, Leistungen an nicht erwerbstätige Unionsbürger von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmestaat abhängig zu machen, zunächst aus der Vorschrift des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 abgeleitet hat, die nur für "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" (zu denen das Kindergeld nicht gehört) gilt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 11.11.2014, C-333/13, Rn. 83).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    Zur Verhinderung solcher unangemessener Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen sehen Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 (oder in Verbindung mit den im Streitfall offensichtlich nicht einschlägigen Art. 12 und 13) der Richtlinie 2004/38 besondere, über den bloßen Status als Unionsbürger hinausgehende Voraussetzungen für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts vor (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 52).
  • BFH, 15.03.2017 - III R 32/15

    Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern - Feststellung der fehlenden

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2017 (III R 32/15) habe die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit nur durch die Ausländerbehörden zu erfolgen.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21
    Der EuGH hat aber eine nationale Regelung nicht beanstandet, nach der ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ausgewiesen werden kann, wenn dieser zum Zweck der Stellensuche in das Gebiet des Aufnahmestaats eingereist ist, aber nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat und nicht nachweist, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH, Urteil vom 26.02.1991, C-292/89, Rn. 20 f. zu Art. 48 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2023 - 14 K 1477/21

    Kindergeldanspruch einer portugiesischen Staatsangehörigen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 4 ("Gleichbehandlung") der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Verordnung Nr. 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nicht zu beanstanden, den Kindergeldanspruch von zuziehenden EU-Ausländern im Aufnahmemitgliedsstaat von deren dortigem Aufenthaltsrecht abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 C-308/14 Rs. Kommission / Vereinigtes Königreich, EU:C:2016:435 Rn. 68; EuGH, Urteil vom 01. August 2022 C-411/20 Rs. Familienkasse Niedersachsen-Bremen, EU:C:2022:602 Rn. 62; dazu auch FG Düsseldorf, Urteile vom 9. März 2023, 9 K 186/22 Kg und 9 K 2621/21 Kg, juris sowie FG Münster, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2023, 8 K 903/21 Kg, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht